Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Einbeziehung
- Unseren Angeboten, Annahmen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
- Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten uns nicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch Rechnungslegung zustande.
2. Geltung deutschen Rechts
- Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen.
3. Preise und Nebenkosten
- Unsere Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk Osterode am Harz - Ortsteil Lerbach ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe. Unsere Preise sind freibleibend, soweit nicht ein Festpreis ausdrücklich vereinbart ist.
- Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
- Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
- Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Stückgut-Bahnstation oder durch Spedition. Rollgeldkosten am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfängers.
- Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
- Übernehmen wir eine Konstruktion nach vom Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar oder gelingt eine uns in Auftrag gegebene technische Entwicklung nicht, ohne daß wir für den Erfolg einzustehen haben, ist unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen unabhängig vom vereinbarten Preis zu vergüten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Gelingt die Entwicklung nur unter unvorhergesehenem hohen Arbeits- und Materialaufwand, erhöht sich der für das Produkt vereinbarte Preis entsprechend.
4. Lieferung und Lieferfristen
- Die von uns genannten Lieferzeiten und Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. an dem Tage an dem Angebot und Aufnahme deckungsgleich zustande gekommen sind. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Lieferfrist mit der Beseitigung der Unklarheiten.
- Die Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferungen und Lieferfristen gilt nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsvorganges. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Streiks und Aussperrung, oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn diese Ereignisse bei Lieferanten und Subunternehmen von uns auftreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche oder anders formulierte Ansprüche werden abgelehnt.
5. Gewährleistung, Haftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche -vorbehaltlich Abschnitt 6 -Gewähr wie folgt:
Sachmängel
- 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
- 2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen
- 3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- :und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
- 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen ; eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
- 5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen Liefergegenstandes.
- 7. Rechtsmängel
Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- 8. Die in Abschnitt 5.7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 6.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 5.7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
6. Haftung
- Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 5 und 6.2 entsprechend .
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Alle Ansprüche des Bestellers aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
7. Eigentumsvorbehalt
- Unsere Verträge und Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus diesem und den vorangegangenen Verträgen erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung der Saldoforderung, die bis Ende des Jahres steht, in dem geliefert wurde.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt veräußern. In jedem Falle tritt der Kunde uns sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten und Sicherheiten aus der Weiterveräußerung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsteil entspricht. Wird unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft, wird eine Teilabtrennung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart.
- Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er in der Höhe unserer fälligen Forderungen unverzüglich an uns anzuführen.
- Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Aus unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offenzulegen, auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie die abgetretenen Forderungen zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen.
- Der Kunde hat uns andere Forderungsabtretungen mitzuteilen. Bei Pfändung unseres Eigentums hat er auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten und eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung, daß die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.
8. Zahlungen und Sicherheiten
- 1) Zahlungsbedingungen für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
1/3 des Gesamtauftragswertes bei Auftragserteilung
1/3 des Gesamtauftragswertes bei Fertigstellung
1/3 des Gesamtauftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum netto jeweils in bar, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.
- Zahlungsbedingungen für sonstige Lieferungen und Leistungen:
innerhalb 30 Tagen netto Kasse.
Lohnarbeiten sofort netto Kasse.
- Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Bei verspäteter Zahlung erfolgt die Berechnung banküblicher Zinsen. Sollte der Auftraggeber mit einer Zahlung länger als einer Woche im Rückstand bleiben, so wird der gesamte Restbetrag sofort in bar fällig. Das gleiche gilt bei Wiederverkauf.
- Zahlungen durch Schecks oder vereinbarte Wechsel und Kundenwechsel, deren Annahme wir uns von Fall zu Fall vorbehalten müssen, gelten erst mit deren Einlösung unter Abzug aller Kosten, Spesen und Diskontspesen als Erfüllung. Für rechtzeitige Einlösung oder Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr.
- Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.
- Der Kunde hat uns Umstände mitzuteilen, die von Einfluß auf seine Kreditwürdigkeit sein können, z.B. Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Anschriftenänderungen, Forderungsabtretungen an Dritte. Ist erkennbar, daß sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,
- Sicherheitsleistung zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, ohne daß dies einen Rücktritt vom Vertrage bedeutet,
- Leistung aller noch ausstehenden und Vorleistung aller noch nicht fälligen Beträge zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen,
- eine Frist zu setzen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
- vom Vertrag zurückzutreten.
9. Schlußbestimmungen
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile Osterode am Harz.
- Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen rechtsgültig.
- Unsere früheren Geschäftsbedingungen werden durch die vorstehenden ersetzt.
Osterode am Harz, 02. Januar 2002